Als Schulleiterin oder Schulleiter an einer nordrhein-westfälischen kann bestellt werden, wer nach § 61, Abs. 6 Nr. 1 Schulgesetz NRW „a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann“. Darüber hinaus kann das nordrhein-westfälische Bildungsministerium „im Rahmen der Laufbahnverordnung zum Landesbeamtengesetz im Einzelfall von dem Erfordernis der Befähigung gemäß Satz 1 Ausnahmen zulassen“ (§ 61, Abs. 6 Satz 4 Schulgesetz NRW).
Kleine Anfrage: Ausnahmeregelungen bei Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern
Schule und Bildung
Flexible, nicht auf Schulkarrieren ausgerichtete Lebensläufe des Lehrpersonals sind durch mannigfaltige gesellschaftliche Entwicklungen nicht unüblich geworden. Schulpolitikerinnen und Schulpolitiker, aber auch verschiedenste Verbände begrüßen „Seiteneinsteiger-Karrieren“ ausdrücklich.
In diesem Zusammenhang frage ich die Landesregierung:
1. Unter welchen Kriterien können Ausnahmen für die Bestellung von Schulleiterinnen und Schulleitern gemäß § 61, Abs. 6 Nr. 1 Schulgesetz NRW gemacht werden?
2. Kann Lehrpersonal ohne 2. Staatsexamen unter die Ausnahmeregelung fallen und sich um eine Schulleiter/-innenstelle bewerben?
3. Wie viele Ausnahmeregelungen sind hierfür gemäß § 61, Abs. 6 Satz 4 Schulgesetz NRW
bisher gemacht worden?
Homepage Renate Hendricks
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